Die Anbieterkennzeichnung im Netz ist Pflicht
Unternehmen müssen bestimmte Informationen preisgeben, um Verbrauchern wie auch Mitbewerbern eine eindeutige Identifikation und eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Durch § 5 des Telemediengesetzes gilt diese Regelung auch in den Weiten des World Wide Web.
Auch eine gemeinnützige Stiftung muss ein Impressum vorweisen, wenn sie sich im Internet präsentiert. Im Folgenden erfahren Sie, was dabei zu beachten ist. So wird beleuchtet, welche Inhalte eine Stiftung in ihrem Impressum erwähnen muss, wie schnell Nutzer an die entsprechenden Daten kommen müssen und welche Rechtsfolgen neben einer Abmahnung bei der Verletzung der Impressumspflicht drohen.
Inhalt
Das definiert eine Stiftung
Eine Stiftung fällt in der Regel in die Kategorie, die § 5 TMG als Diensteanbieter bezeichnet, welche geschäftsmäßig im Internet agieren. Schon daraus resultiert die Impressumspflicht. Doch nicht jedes Impressum für eine Stiftung gleicht dem anderen. Stiftungen können sich nicht nur inhaltlich in einigen Aspekten voneinander unterscheiden.
Der Zweck einer Stiftung wird anfangs festgeschrieben und darf später nicht mehr geändert werden. Hier muss sich der Gründer also genau im Klaren darüber sein, was er erreichen will. Darüber hinaus muss er sich entscheiden, welche Rechtsform seiner Stiftung zugeordnet werden soll. Daraus ergeben sich verschiedene potentielle Stiftungsformen, wie beispielsweise:
- die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
- die Treuhandstiftung
- die Stiftungs-GmbH
- der Stiftungsverein
Die Rechtsform einer Stiftung kann das Impressum und die darin zu erwähnenden Inhalte durchaus beeinflussen. Im Großen und Ganzen sind die Pflichtangaben aber in allen Stiftungen sehr ähnlich. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie, welche Daten Sie im Impressum einer Stiftung in keinem Fall vergessen dürfen.
Grundlegende Inhalte dürfen nicht fehlen
Wollen die Gründer von Stiftungen rechtlich auf der sicheren Seite sein, sollten sie sich kleinlich an die Vorgaben halten, die § 5 TMG macht. Dort stehen nämlich detaillierte Anweisungen zu den Informationen, die auch im Impressum einer Stiftung nicht fehlen dürfen. Verantwortliche können sich also zu großen Teilen an dem Paragraphen entlang hangeln und sind dann mit ihrem Impressum meist auf der sicheren Seite. Dieses muss in jedem Fall die folgenden Informationen enthalten:
- Name und Vorname des Stifters (Abkürzungen sind dabei nicht zulässig)
- eine ladungsfähige Adresse mit Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl (Postfächer sind keine gültige Alternative)
- der Rechtsformzusatz (beispielsweise „GmbH“ oder „eingetragener Verein“)
- Daten, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen (hier sollten Telefonnummer und E-Mail-Adresse in der Regel nicht fehlen, auch eine Faxnummer kann angegeben werden)
- der oder die Vertretungsberechtige (wer vertretungsberechtigt ist, richtet sich nach der gültigen Rechtsform oder nach spezifischen Stiftungsgesetzen der Länder)
- bestimmte Rechtsformen können zudem Registereinträge erfordern, welche zusammen mit der Registernummer zu nennen sind
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- werden redaktionelle bzw. journalistische Inhalte angeboten, sind entsprechend die Verantwortlichen mit Namen und Anschrift anzugeben
Eine Stiftung muss ihr Impressum sichtbar präsentieren
Das Impressum einer Stiftung muss nicht nur die gesetzlich vorgegebenen Informationen enthalten. Es muss für den Webseitenbetrachter auch schnell auffindbar sein. Folglich sind die Pflichten des Stifters nicht damit erfüllt, ein vollständiges Impressum zu verfassen und es an irgendeiner Stelle innerhalb seiner Internetseite abzulegen.
Es gilt die Faustregel: Nutzer müssen mit einem bzw. maximal mit zwei Klicks dazu in der Lage sein, die Anbieterkennzeichnung aufzurufen. Folglich sind Stifter in der Regel rechtlich auf der sicheren Seite, wenn Sie sowohl bei Inhalt als auch bei Erreichbarkeit genau aufpassen und die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Fehlt das Impressum einer Stiftung bzw. müssen Nutzer erst mühselig und lange danach suchen, kann schnell eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Diese kann verantwortlichen Stiftern durchaus teuer zu stehen kommen. So ist es möglich, dabei ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro auferlegt zu bekommen. Und dabei muss es nicht bleiben.
So kann ein nicht ordnungsgemäßes Impressum einer Stiftung auch dazu führen, dass die Verantwortlichen ein Abmahnschreiben im Briefkasten finden. Dieses enthält nicht selten eine Unterlassungserklärung, die von den Empfängern unterschrieben werden soll. Tun Sie dies ohne Weiteres, drohen in Zukunft jedoch nicht selten hohe Vertragsstrafen.
Die Absprache mit einem Anwalt ist auch dann empfehlenswert, wenn die Abmahnung nicht wegen fehlendem Impressum, sondern wegen einem Inhaltsfehler verschickt wird. Dabei sind mitunter verschiedene Gerichtsurteile der Vergangenheit zu beachten.
Hannes meint
6. Juni 2021 at 16:08
Ich möchte eine Webside für mein Unternehmen aufbauen. Ich bin jedoch nicht sicher, welche Art von Stiftung wir sind. Ich werde mal unseren Rechtsanwalt für Unternehmen befragen. Jedoch werde ich mich schon vorher über die Vorgaben des § 5 TMG informieren, wenn diese so extrem relevant sind.
M. S. meint
3. April 2020 at 8:12
Vielen Dank, dass Sie auf die verschiedenen Rechtsformen von Stiftungen aufmerksam machen. Durch eine größere Erbschaft bin ich zu Geld bekommen, welches ich für mich nicht alles benötige. Ich möchte gerne Existenzgründern helfen, die sich zum Wohle der Natur einsetzten. Mit der Unternehmensform bin ich mir noch nicht sicher, ich lasse mich bald von einem Anwalt für Unternehmensrecht beraten.
Mailin meint
16. Januar 2020 at 16:29
Es ist gut zu wissen, dass bestimmte Informationen in einem Impressum pflichtig sind.
Wir wollen eine Stiftung gründen und werden mit unseren Notaren das Impressum besprechen und welche rechtliche Informationen ebenfalls veröffentlicht werden müssen.