Bestimmte Inhalte dürfen auf einer Webseite nicht fehlen
Das Internet ist, entgegen der Wahrnehmung mancher Nutzer, kein rechtsfreier Raum. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit viele Gesetzesanpassungen vorgenommen, die speziell diesen Bereich betreffen. Entsprechend ist auch § 5 Telemediengesetz (TMG) bedeutsam: Dieser Paragraph gibt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Webseiten vor.
Auch Aktiengesellschaften (AG), die einen Internetauftritt pflegen, müssen sich danach richten und bestimmte Informationen online bereitstellen. Doch was genau muss das Impressum einer AG eigentlich enthalten? Die Antwort darauf liefert der vorliegende Ratgeber. Dazu wird außerdem beleuchtet, welche rechtlichen Folgen drohen, wenn das Impressum einer AG fehlt oder Angaben davon fehlerhaft sind.
Inhalt
Was macht eine Aktiengesellschaft aus?
Es kommt nicht von ungefähr, dass im Internet ein Impressum von einer AG gefordert wird. Das begründet sich schon in dem Wesen einer Aktiengesellschaft. Bei dieser Rechtsform handelt es sich, wie auch bei einer GmbH, um eine sogenannte Kapitalgesellschaft.
Aus dieser Praxis ergibt sich bedeutsame Vorteile der Aktiengesellschaft: Aktien ermöglichen es, dass in hohem Umfang Eigenkapital erworben werden kann. Kommt es darüber hinaus einmal zur Zahlungsunfähigkeit der AG, wird ausschließlich das Gesellschaftsvermögen zur Haftung herangezogen. Das Privatvermögen der Aktionäre darf von Gläubigern nicht angerührt werden.
Wollen die Inhaber einer Aktiengesellschaft von diesen Vorteilen profitieren, müssen sie jedoch auch die Pflichten erfüllen, die der Gesetzgeber ihnen auferlegt. Dass ein Impressum zur AG verfasst werden muss, liegt dabei am geschäftlichen Charakter der Gesellschaft. In § 5 Absatz 1 TMG steht nämlich:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien […] Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten […]“
Welche Inhalte gehören ins Impressum einer AG?
Die Pflicht zum Impressum, die einer AG auferlegt wird, liegt nicht vor, um die Beteiligten zu ärgern. Die Gesetzesvorgabe zur Anbieterkennzeichnung wurde geschaffen, damit sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber die Chance erhalten, bei Bedarf Auskünfte bei der Gesellschaft, etwa in puncto Identität oder Bonität, einholen zu können. § 5 TMG benennt zudem präzise, welche Inhalte dabei nicht fehlen dürfen.
Aus diesem Grund müssen folgende Informationen dem Impressum einer AG zu entnehmen sein:
- Der Name des Unternehmens, inklusive dem Rechtsformzusatz „AG“ oder „Aktiengesellschaft“
- Die ladungsfähige Adresse des Unternehmenssitzes, mit Straße, Hausnummer, Ort und Postleitzahl (Postfächer reichen an dieser Stellen nicht aus, siehe Az. 1 HK O 168/16)
- Daten zur direkten Kontaktaufnahme, in jedem Fall die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse (liegt eine Fax-Nummer vor, kann diese ebenfalls angegeben werden)
- Die Vertretungsberechtigten
- Angaben zum Handelsregister und der dazugehörigen Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationssnummer
- Bei bestimmten reglementierten Berufen ist außerdem die entsprechende Kammer zu nennen (unter anderem bei Ärzten)
Das Impressum zur eigenen AG sollte mit Sorgfalt erstellt werden. Sehen sich Inhaber dabei mit Problemen konfrontiert, können sie sich beispielsweise von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen, der im Wettbewerbsrecht versiert ist.
Auch die Sichtbarkeit ist entscheidend
Das Impressum einer AG muss nicht nur in Bezug auf die Inhalte den gesetzlichen Vorgaben folgen. Denn auch eine fehlerlos verfasste Anbieterkennzeichnung kann unerwünschte Rechtsfolgen nach sich ziehen, wenn Nutzer diese nicht auf der Seite finden können.
Entsprechend hat sich die Vorgehensweise etabliert, einen Link zum Impressum direkt auf der Startseite unterzubringen, beispielsweise im Kopf (Header) oder Fuß (Footer) der Seite. Rechtlich sind Unternehmen damit in der Regel auf der sicheren Seite.
Unerwünschte Rechtsfolgen mit Impressumsbezug
Fehlt das Impressum einer AG völlig oder sind einzelne Pflichtangaben fehlerhaft, kann das für die Verantwortlichen teuer werden. Dabei handelt es sich nämlich um eine wettbewerbsrechtliche Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen kann. Und das ist nicht die einzige Konsequenz, die dabei droht.
Fehlt die Anbieterkennzeichnung, kann das nämlich auch zu einer Abmahnung mit Impressumsbezug führen, die schriftlich versandt wird. Mögliche Absender sind dabei die Wettbewerbszentrale oder Rechtsanwälte. Ein Abmahnschreiben kommt in der Regel mit einer Unterlassungserklärung daher, die den Empfänger an hohe Vertragsstrafen binden soll, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.
Dass das fehlende Impressum einer AG abmahnwürdig ist, steht außer Frage. Schwieriger gestaltet sich die Angelegenheiten, wenn ein Fehler vorliegen oder einzelne Pflichtangaben fehlen. Diesbezüglich gibt vergangene Rechtsprechung eine Orientierung vor. So herrschte beispielsweise lange Unklarheit darüber, wie die Rechtslage bei eine fehlenden Telefonnummer aussieht. Der Europäische Gerichtshof urteilte schließlich: Ist zumindest eine E-Mail-Adresse aufgeführt, besteht keine zwingende Pflicht zur Nennung der Telefonnummer (Az. C – 298/07).
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