Wer Musik öffentlich vorführt, muss GEMA-Tarife beachten
In Deutschland existieren verschiedene Verwertungsgesellschaften, bei denen Urheber ihre Musik auf besondere Art und Weise schützen lassen können. Geht es um den Schutz musikalischer Werke, ist wohl kaum ein Verein so bekannt wie die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, oder kurz „GEMA“.
Wollen Veranstalter oder andere Musiknutzer, geschützte Werke öffentlich vorführen, müssen sie dies anmelden und entsprechende GEMA-Gebühren zahlen. Doch wonach richten sich diese Kosten? Verrät die GEMA den Nutzern direkt, wie viel sie zahlen müssen? Was passiert, wenn Betroffene einfach die GEMA-Gebühren umgehen? Die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen erhalten Sie im Folgenden.
Inhalt
Tarife, Tabellen und Rechner
Soll auf einer öffentlichen Veranstaltung Musik gespielt werden, die durch die GEMA geschützt ist, sind verantwortliche Personen verpflichtet, dies der Gesellschaft zu melden und entsprechende Gebühren zu entrichten.
Zwar gibt es für die GEMA-Gebühren keine einzelne Tabelle, die alles übersichtlich auflistet. Wer sich durch die einzelnen Musiknutzerkategorien auf der Webseite der Schutzgesellschaft klickt, findet jedoch schließlich doch die passende Kategorie und den dazugehörigen Tarif. Im Folgenden haben wir einige davon aufgelistet und für Sie kurz erklärt:
- Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarifname: U-V): Dieser Tarif betrifft mitunter Bälle, bunte Abende, Karnevalssitzungen, Faschingsumzüge, Bierzelte und Kirmessen. Wichtig ist, dass es sich dabei um Einzelaufführungen mit live auftretenden Musikern handelt und der Veranstaltungscharakter gegeben ist.
- Unterhaltungsmusik bei Weihnachtsmärkten, Bürger-, Dorf-, Straßen- und Stadtfesten (Tarifname: U-ST): Bei den genannten Festen müssen Musiker auftreten oder aber Tonträgerwiedergaben stattfinden. Ein Eintrittsgeld darf jedoch nicht gefordert werden, damit dieser Tarif Anwendung findet.
- Konzerte (Tarifname: U-K): Neben gewöhnlichen Musikkonzerten fallen auch Kabarette, Comedy-Veranstaltungen und Festivals in diese Kategorie. Tonträgerwiedergaben werden nicht ausgeschlossen.
- Tanzschulabschlussbälle (Tarifname: U-V-KS): Die hier gültigen Gebührenauflagen beziehen sich speziell auf Abschlussbälle von Tanzschulen, bei denen vornehmlich Tanzkursteilnehmer inklusive Begleitpersonen anwesend sind.
- Kirchen und Religionsgemeinschaften (Tarifname: WR-K 2): Speziell für Gottesdienste ist diese Tarifordnung gültig.
Weiterhin gibt es spezifische Tarife für Varietébetriebe, Zirkusunternehmen, Kurorte, soziale Einrichtungen, Theatervorstellungen, Sportveranstaltungen und pädagogische Konzerte. Ist der zur eigenen Veranstaltung passende Tarif erst einmal entdeckt, können Betroffene direkt die wichtigen Dokumente herunterladen und ausfüllen.
Die zum Download bereitstehenden Dokumente und ein passender Tarifrechner ermöglichen es, zügig die zu zahlenden GEMA-Gebühren zu ermitteln. Wer trotz dieser Wegweiser immer noch Probleme mit der Anmeldung und Tarifermittlung hat, kann sich per Telefon, Telefax, E-Mail oder Brief an das Kundencenter wenden. Die dort tätigen GEMA-Mitarbeiter beantworten gerne alle brennenden Fragen.
GEMA-Gebühren einer Veranstaltung werden durch einige Faktoren beeinflusst
Ist erst einmal ermittelt worden, welche GEMA-Tarif passt, können Betroffene durch einen Blick in die Vergütungsordnungen. Diese besagen beispielsweise im Fall eines Weihnachtsmarktes, bei dem kein Eintrittspreis verlangt wird, dass pro 500 Quadratmeter Fläche ein Vergütungssatz von 81,55 Euro zu zahlen ist (Stand: November 2017).
Das entscheidende Dokument enthält darüber hinaus genaue Angaben zur Berechnung der Veranstaltungsfläche. Darin werden Veranstaltungsorganisatoren auch bei Live-Musik dazu verpflichtet, die Musikfolge, also die aufgeführten Werke in der richtigen Reihenfolge, anzugeben. Andernfalls erhöht sich der zu zahlende GEMA-Beitrag um weitere zehn Prozent.
Was unterscheidet Musikurheber und Musiknutzer?
Ob Sie GEMA-Gebühren für Ihr Gewerbe zahlen und sich anmelden müssen, hängt mitunter von Ihrem Personenstatus ab.
Musikurheber sind nämlich nicht dazu verpflichtet, Abgaben zu zahlen, wenn sie ihre eigenen Werke öffentlich vorspielen oder von anderen aufführen lassen. Der Grund dafür sind einleuchtend:
- Als Urheber besitzen diese die Nutzungsrechte an ihren Musikwerken. Folglich können sie selbst entscheiden, was sie wann öffentlich vorführen.
- Eine GEMA-Anmeldung ist für diese Personen freiwillig. Sie können ein Mitglied der Gesellschaft, wenn sie das Gefühl haben, dass der besondere Schutz notwendig ist.
Als Musiknutzer werden andererseits jedoch die Personen beschrieben, welche Musikwerke öffentlich abspielen wollen, an denen sie nicht die notwendigen Rechte besitzen. Liegt ein Schutz durch eine Verwertungsgesellschaft wie die GEMA vor, muss eine entsprechende Anmeldung stattfinden. Nach der ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung ist es dann zulässig, die angemeldete Musik im öffentlichen Raum abzuspielen.
GEMA-Gebühren ignorieren: Das kann teuer werden
Auch wenn es im Internet zu den GEMA-Gebühren eine Übersicht mit allen Tarifen und Kostenfaktoren gibt, kommt es immer wieder vor, dass die Organisatoren eine Veranstaltung sich schlichtweg weigern, Beiträge zu zahlen.
Wer sich weigert, Abgaben abzutreten, muss damit rechnen, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen sind von der GEMA in der Regel nicht zu erwarten. Trotzdem sollten die Gebührenforderungen nicht belächelt und ignoriert werden.
Denn schon die Schadensersatzforderungen können, je nach Veranstaltungsgröße, mit immensen Geldwerten verbunden sein.
Werden GEMA-Gebühren bewusst nicht entrichtet, liegt ein klarer Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz vor. Dieses führt die Schutzgesellschaft als gesetzliche Grundlage an.
Stimmt ein Urheber nämlich einer öffentlichen Aufführung oder einer Vervielfältigung seiner Werke nicht zu, darf es auch nicht dazu kommen. Sonst wird geltendes Urheberrecht missachtet.
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