FAQ: Schwarze Liste des UWG
Bei der schwarzen Liste handelt es sich um Aufzählungen von Handlungen, die gemäß dem UWG als unlauter gelten und somit unzulässig sind. Die hier konkret benannten Beispiele sind im Anhang zu § 3 UWG zu finden.
Die im Anhang des UWG aufgeführten Beispiele dienen dazu, die Beurteilung eines unlauteren Verhaltens zu vereinfachen. Eine Einzelfallprüfung ist in diesem Fall nicht notwendig, das diese benannten geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 UWG in jedem Fall als unlauter gelten.
Insgesamt sind 35 konkrete geschäftliche Handlungen im Anhang zu § 3 UWG aufgelistet. Zu diesen zählen unter anderem unwahre Angaben bezüglich des Verhaltenskodexes, unerlaubte Verwendung von Gütezeichen, unangemessene Lockangebote oder auch eine verdeckte Werbung. Mehr zu den Handlungen lesen Sie hier.
Klare Verbote im Anhang des Gesetzes
Geltendes Wettbewerbsrecht bestimmt, welche Rechte Verbraucher besitzen und an welche Grenzen sich Unternehmer halten müssen, wenn sie in der deutschen Marktwirtschaft agieren. Diesbezüglich ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eines der wichtigsten Gesetze überhaupt. Diese enthält Vorschriften, die auf Einzelfälle angewandt werden, um zu prüfen, ob Gesetzesverstöße vorliegen.
Solche Einzelfallprüfungen in Bezug auf das UWG benötigt dessen schwarze Liste jedoch nicht. Unter diesem Namen fällt der Anhang des Gesetzes, der klare Verbote nennt. Der vorliegende Ratgeber geht näher auf die schwarze Liste des UWG ein, befasst sich mit dessen Zweck und bespricht anschließend einige Beispiele genauer.
Inhalt
Schwarze Liste im UWG: Definition und Zweck
Die Formulierung „schwarze Liste des UWG“ wird so vom Gesetzgeber selbst nicht benutzt. Der Terminus hat sich jedoch eingebürgert und bezeichnet, wie bereits erwähnt, den Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine Angabe zu diesem Teil des Gesetzes findet sich mitunter in § 3 Absatz 3 UWG.
Ein solcher Bezug auf konkrete Beispiele ist eher ungewöhnlich im UWG. Viele der Vorgaben, beispielsweise zu irreführenden geschäftlichen Handlungen oder zu unzumutbaren Belästigungen, müssen im Einzelfall betrachtet werden, um mögliche Rechtsverstöße zu prüfen. Die Verbote, welche die schwarze Liste des UWG benennt, beziehen sich jedoch auf konkrete Situationen. Daraus folgt:
- Die konkret genannten Verbote gelten in jedem Fall als unlauteres Verhalten.
- Eine Beurteilung des Einzelfalls ist nicht notwendig, wenn Tatbestände aus der schwarzen Liste des UWG vorliegen.
Konkrete Beispiele aus der schwarzen Liste des UWG
Die aktuelle schwarze Liste des UWG umfasst zurzeit 35 geschäftliche Handlungen, die unzulässig sind (Stand: Juli 2022). Die komplette Liste der ist im UWG im Anhang zu § 3 zu finden.
Diese sollten mitunter dafür sorgen, dass Verbraucher vor eindeutig unlauteren Geschäftshandlungen besser geschützt sind und Unternehmer direkt verstehen, was nicht erlaubt ist. Es folgen einige Beispiele aus der Liste:
- Unternehmer dürfen Waren bzw. Dienstleistungen nicht zu einem Angebotspreis anbieten, wenn voraussehbar ist, dass diese nicht für einen angemessen Zeitraum in angemessener Menge verfügbar sein werden und die Verbraucher keine Aufklärung über diese Tatsache erhalten.
- Die unwahre Angabe, dass Produkte nur für einen begrenzten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen verfügbar sind, ist ebenfalls untersagt. Diese sorgt sonst auf unlautere Art und Weise dafür, dass Verbraucher sich genötigt fühlen, sofortige geschäftliche Entscheidungen zu treffen.
- Es ist nicht erlaubt, zu behaupten, dass Waren oder Dienstleistungen Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen können, wenn dies nicht der Fall ist.
- Kunden darf außerdem nicht der Eindruck vermittelt werden, dass von einem Kauf oder einem Vertragsabschluss die Zukunft des Unternehmens abhängt.
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