FAQ: § 14 UWG
In § 14 UWG ist definiert, welche Behörde bzw. welches Gericht für die Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes zuständig sind. Hierbei wird zwischen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit unterschieden.
Sowohl die Art des Verstoßes als auch der Ort, an dem der Verstoß erfolgt, beeinflussen die Zuständigkeit. Was bei der örtlichen Zuständigkeit wichtig ist, lesen Sie hier.
Die Definition der örtlichen Zuständigkeit kann weitgefasst sein. Was beispielsweise bei bundesweiten Verstößen zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Inhalt
Die Rolle der Landgerichte
Wettbewerbsstreitsachen werden immer wieder außergerichtlich geklärt. Betroffene können Streitigkeiten mithilfe der Wettbewerbszentrale, einem Anwalt für Wettbewerbsrecht oder durch Anrufung einer zuständigen Einigungsstelle lösen. Doch in manchen Fällen sind die Fronten so verhärtet, dass geltende Ansprüche doch vor Gericht geklärt werden müssen.
Dabei stellt sich die Frage, welche Gerichte bei Wettbewerbsrechtkonflikten tätig werden müssen. Die Details zur sachlichen Zuständigkeit liefert § 13 UWG, also der dreizehnte Paragraph des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Hier erfahren Sie, warum Landgerichte eine besonders wichtige Rolle spielen und welche Entscheidungen den einzelnen Landesregierungen obliegen. Nicht zuletzt wird auch eine Besonderheit erwähnt, die bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu beachten ist.
Den wettbewerbsrechtlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen
Geht es um die sachliche Zuständigkeit, steht die Frage um Raum, bei welchem Gericht in der bestehenden Hierarchie eine Klage, ein Antrag oder eine Verfügung eingereicht werden muss. In Zivilstreitigkeiten ist dabei oft der Streitwert entscheidend. Bei einem Wert von bis zu 5000 Euro, müssen sich Betroffene erstinstanzlich an das Amtsgericht wenden. Darüber hinaus klären Landgerichte auch geltende Ansprüche.
Gleichzeitig werden durch § 13 UWG die einzelnen Landesregierungen dazu ermächtig, durch Rechtsverordnungen in Bezirken mit mehreren Landgerichten ein einzelnes Wettbewerbsrechtsgericht zu bestimmen.
Die Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Ernennung der einheitlichen Rechtsprechung dienlich ist.
In Bezug auf das UWG kommt die Streitwertregel nur dann zum Tragen, wenn ein urheberrechtlicher oder ein verlagsgesetzlicher Anspruch geltend gemacht werden soll. Weiterhin gibt es Ausnahmen bei Sachverhalten, die mit dem Sozialgericht oder dem Arbeitsgericht zusammenhängen. Der nächste Abschnitt beleuchtet deshalb arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit Bezug zum UWG etwas genauer.
Die Ausnahme der arbeitsrechtlichen Konflikte
Wie bereits erwähnt, sorgt § 13 UWG dafür, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche vor Landgerichten geklärt werden müssen. Arbeitsrechtliche Querelen bilden jedoch eine Ausnahme von dieser Vorgabe. Soll in einem solchen Fall eine Rechtsprechung erfolgen, müssen sich Betroffene an ein Arbeitsgericht wenden.
- Das gilt beispielsweise dann, wenn gegen illoyale Mitarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Personen auf Grundlage des UWG vorgegangen werden soll.
- Ein versierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht ist in einem solchen Fall für Betroffene eine große Hilfe, da diese Zuständigkeitsverschiebung nicht unproblematisch ist. Denn es darf nicht vergessen werden: Ein Arbeitsrichter ist im UWG oft nicht „zu Hause“.
- Die Vorgaben von § 13 UWG gelten auch dann nicht, wenn Ansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder einer ähnlichen Person geltend gemacht werden sollen. In diesem Fall ist ebenfalls ein Arbeitsgericht zuständig.
Sind sich Betroffene bezüglich § 13 UWG und der sachlichen Zuständigkeiten unsicher, können Sie sich immer an einen Rechtsanwalt wenden, der sich in dem entsprechenden Rechtsgebiet auskennt. Dieser kann alle Fragen zur Materie beantworten.
Örtlichkeiten müssen geregelt sein
Gerichtsverhandlungen müssen in den in Deutschland vorhandenen Rechtsbereichen klar geregelt sein. So legen verschiedene Gesetze fest, wann welches Gericht zuständig ist, wie es auch bei § 14 UWG der Fall ist. Der Paragraph des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb definiert zunächst die sachliche Zuständigkeit, so dass Wettbewerbsstreitigkeiten für gewöhnlich von Landgerichten zu klären sind.
Ergänzend dazu gibt § 14 UWG auch vor, wie die örtliche Zuständigkeit geregelt ist. Hier erfahren Sie, wonach sich die Lokalität des zuständigen Gerichts richtet und wieso Mitbewerber im Gegensatz zu Verbänden und qualifizierten Einrichtungen vom sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“ Gebrauch machen können.
Der Tatort beeinflusst das zuständige Gericht
In § 14 UWG sind die Faktoren benannt, welche die zuständigen Gerichte eingrenzen. Darin heißt es:
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.
(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde.
Diese Absätze des Paragraphen im UWG befassen sich mit dem zuständigen Gerichtsstand der beteiligten Parteien. Die ausschließende Vorgabe sorgt dafür, dass keine der involvierten Parteien sich an eine andere Stelle der Jurisdiktion wenden können.
Folglich müssen sich rechtsfähige Verbände, qualifizierte Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern an ein Landgericht wenden, welches sich im Ort der gewerblichen oder selbständigen Niederlassung des Unternehmers befindet, der angeklagt werden soll.
Das Privileg des Mitbewerbers
Es wird allgemeinhin vom fliegenden Gerichtsstand gesprochen, wenn sich ein Mitbewerber das Gericht aussuchen kann, wie es durch die Befugnis von § 14 Absatz 2 UWG möglich gemacht wird.
Entsprechend dem Gerichtstand des Wettbewerbsverstoßes ist dabei jedes örtliche Gericht geeignet, in dessen lokale Zuständigkeit die jeweilige Tat fällt.
Ein einfaches Beispiel zeigt hier, wie weitgefasst die örtliche Zuständigkeit dabei definiert sein kann:
- Kommt es bei einem bundesweiten Angebot eines Produkts zu einem Verstoß, geschieht die unlautere geschäftliche Handlung überall in Deutschland
- Entsprechend greift der zuständige Gerichtsstand ebenso weit.
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