Das Recht am Gewinn verfällt bei unlauteren Methoden
Nicht immer geht es beim Konkurrenzkampf mit fairen Mitteln zu. Um einen gesetzlichen Rahmen für wettbewerbsrechtliche Handlungen in Deutschland zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, oder kurz UWG genannt, ins Leben gerufen. Die Existenz des Gesetzes kann jedoch nicht völlig vermeiden, dass unrechtmäßige Aktionen des Profits wegen durchgeführt werden.
Um für diesen Fall vorzusorgen, wurde mit § 10 UWG die sogenannte Gewinnabschöpfung eingeführt. Diese soll dafür sorgen, dass es zum Verfall von unrechtmäßig erwirtschafteten Profiten kommt. Im Folgenden erfahren Sie, welche Personenkreise diesbezüglich für ihr Recht eintreten können und worin der Unterschied zwischen Gewinnabschöpfung und Schadensersatz besteht.
Inhalt
Was definiert die Gewinnabschöpfung
§ 10 UWG besagt in Absatz 1, dass Täter zur Gewinnabschöpfung verpflichtet werden, wenn sie Verstöße gegen § 3 oder § 7 UWG begangen und sich dadurch bereichert haben. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen unzumutbare belästigende Telefonwerbung betrieben hat. Unlauter verhalten sich Wettbewerber auch dann, wenn sie unter Missachtung unternehmerischer Sorgfalt das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern beeinflussen.
Das soll dafür sorgen, dass der Gewinn, der durch unlauteres Handeln erlangt wurde, nicht behalten wird und stattdessen in den Bundeshaushalt fließt. Dort dient er wiederum der gesamten Wirtschaft. Dabei kann sich jedoch eine Schwierigkeit ergeben: Bevor es zur Gewinnabschöpfung kommen kann, muss der unrechtmäßige Gewinn erst einmal ermittelt werden.
Das sorgt dafür, dass die Abschöpfung nach § 10 UWG nicht immer zum Einsatz kommt, selbst wenn betroffene Unternehmer das Recht besitzen, den Prozess einzuleiten.
Nicht nur diesbezüglich unterscheidet sich die Gewinnabschöpfung signifikant von Schadensersatzforderungen. Der nächste Abschnitt beleuchtet den Kontrast zwischen beiden etwas genauer.
Schadensersatz vs. Gewinnabschöpfung
Wie bereits erwähnt, kann sich die Gewinnabschöpfung schwierig gestalten, wenn der genaue Gewinn nicht ermittelt werden kann. Dagegen fällt es betroffenen Unternehmern oft leicht, Schäden zu berechnen, welche die unlauteren Handlungen von Konkurrenten nach sich gezogen haben. Gewinnabschöpfung grenzt sich jedoch von Vornherein vom Schadensersatz ab, da bei ersterem kein Bereicherungsanspruch vorliegt.
Die Abschöpfung soll stattdessen als Gegenmittel zu möglichen Streuschäden fungieren. Diese können entstehen, wenn unlauteres Verhalten dazu führt, dass mehrere Unternehmer leicht geschädigt werden. Ist der Schaden des Einzelnen dabei gering, können involvierte Geschäftsführer womöglich keinen großen Reiz darin sehen, allein dagegen vorzugehen. In diesem Moment soll die Gewinnabschöpfung eine Lösung bieten.
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