FAQ: § 9 UWG
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in § 9 bestimmt, wann Betroffene nach einem Verstoß Schadensersatz fordern können. Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor, können Ansprüche, die im Zuge dieser entstehen, auf Grundlage von § 9 UWG durchsetzbar sein.
Ein Anspruch auf Schadensersatz kann im Wettbewerbsrechts zum Beispiel bei unzumutbarer Belästigung, Täuschung, irreführender Werbung oder Verunglimpfung der Konkurrenz entstehen.
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 9 UWG hat das Ziel, eine Entschädigung für alle entstandenen Schäden sowie für Umsatz- sowie Gewinneinbußen zu erlangen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach diesen Einbußen sowie nach Anwaltskosten und eventuell auch nach den Kosten, die zur Behebung des Schadens notwendig waren. Mehr dazu lesen Sie hier.
Entschädigung für die Durchführung einer unlauteren Handlung
Im Wirtschaftsleben herrscht ein umkämpfter Wettbewerb. An diesem sind viele Unternehmer beteiligt, welche sich bemühen, ihre Waren und Dienstleistungen an den Mann sowie die Frau zu bringen.
Damit dabei alles geregelt zugeht, hat der Gesetzgeber unter anderem das sogenannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschaffen.
Dieses Gesetz, genauer gesagt § 9 UWG, regelt auch den Anspruch auf Schadensersatz. Der vorliegende Ratgeber befasst sich mit diesem Aspekt des Wettbewerbsrechts genauer. Hier erfahren Sie, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit rechtmäßige Schadensersatzansprüche vorliegen. Darüber hinaus verraten wir Ihnen, welche Personen einen solchen Anspruch besitzen und wie dieser für gewöhnlich berechnet wird.
Inhalt
Wer kann Schadensersatz wann geltend machen?
Um zu wissen, wie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Entschädigungsansprüche geregelt sind, sollte zunächst der genaue Wortlaut von § 9 UWG betrachtet werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.
(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
§ 7 UWG befasst sich mit unzumutbaren Belästigungen, denen Verbraucher ausgesetzt sind, wenn sie mit Werbung belästigt werden, beispielsweise durch Post, Telefon oder E-Mail. Im dritten Paragraphen des Gesetzes wird hingegen definiert, was generell als unlautere Handlung im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. So verhalten sich Unternehmer nach § 3 UWG unlauter, wenn sie nicht im Sinne unternehmerischer Sorgfalt handeln und dabei wirtschaftliche Entscheidungen der Verbraucher beeinflussen.
In beiden Fällen kann es nach § 9 UWG wegen entstandenen Schäden zu Entschädigungsansprüchen kommen.
Das Gesetz definiert auch genau, wer diese Ansprüche vom Täter fordern kann:
Zunächst galt, dass ausschließlich Mitbewerber, also Unternehmer, die in Konkurrenz zu der Person stehen, die den Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht begangen hat, dieses Recht besaßen.
Berechnung des Schadensersatzes
Schadensersatz, wie er im Sinne von § 9 UWG eingefordert werden kann, richtet sich nach § 249 BGB. Folglich ist der Schädiger verpflichtet, durch Zahlungen den Zustand herzustellen, der ohne den Wettbewerbsverstoß bestanden hätte. Erstattet werden müssen also alle Umsatz- sowie Gewinneinbußen. Hinzu kommen die Schäden, welche durch Rufschäden oder Marktverwirrungen entstanden sind. Weitere Schadenspositionen, die im Sinne von § 9 kompensiert werden müssen, sind:
- Anwaltskosten, die der Geschädigte für seinen rechtsanwaltlichen Beistand aufwenden musste
- Kosten, die nach einer irreführenden Werbung durch eine notwendige Aufklärungskampagne auftreten
In Bezug auf den entgangenen Gewinn können Gerichte im Streitfall Schätzungen vornehmen, um den entstandenen Schaden zu definieren. Dafür muss der Betroffene dem Richter nur genug Anhaltspunkte vortragen. Im Sinne von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) können die verantwortlichen Personen dann „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ entscheiden.
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