FAQ: § 7 UWG
In § 7 UWG ist geregelt, wann es sich bei geschäftlichen Handlungen und Werbung um eine unzumutbare Belästigung handelt.
Neben unerwünschter Werbung im Briefkasten oder am Telefon können auch Besuche von Vertretern als solche gelten. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Ja. Auch Werbe-E-Mails oder sogenannter Spam kann eine unerwünschte Belästigung darstellen. Welche Ausnahmen in diesem Fall gelten, haben wir hier zusammengefasst.
Nicht jede Form von Werbung ist erlaubt
Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen sowie die Rekrutierung von Neukunden sind in vielen Unternehmen Faktoren, an denen Erfolg bemessen wird. Die Kundenakquise geht deshalb oft mit aggressiven und auffälligen Marketingstrategien einher. Dabei hat manche Werbung durchaus das Potential, dass sich Verbraucher belästigt führen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, genauer gesagt in in § 7 UWG, unzumutbare Belästigung definiert. Beispiele dafür werden in diesem Ratgeber besprochen. Hier erfahren Sie, unter welchen Umständen Werbetreibende die Einwilligung der Angesprochenen besitzen müssen und in welchen Fällen es zu Verstößen kommt.
Inhalt
So definiert das UWG in Paragraph 7 unzumutbare Belästigung
§ 7 UWG nennt gleich im ersten Absatz eine klare Definition für Belästigungen, die im Sinne des Wettbewerbsrechts bestraft werden können. Darin heißt es:
Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.“
Gerade der letzte Satz ist hier entscheidend. Denn Verbraucher müssen es zu keiner Ansprache kommen lassen, um den Wunsch zu äußern, keine Werbung empfangen zu wollen. Schon die Verwendung von Schildern, die an Türen oder Briefkästen mit entsprechenden Nachrichten angebracht sind, vermittelt deutlich eine Botschaft, die Werbetreibende beachten müssen. § 7 UWG berücksichtigt dabei grundsätzlich die folgenden Werbeformen:
- Briefkastenwerbung
- Besuche durch Vertreter
- Ansprachen in öffentlichen Arealen
- Telemarketing, wie es durch Telefon, Fax, E-Mail oder SMS betrieben werden kann
Elektronische Werbung ohne Zustimmung: Die Ausnahmen
Der Gesetzgeber benennt jedoch nicht nur Werbeformen, die der vorherigen Einwilligung der Empfänger bedürfen.
§ 7 III UWG benennt explizite Ausnahmeformen, bei der Werbetreibende auch ohne Zustimmung keine negativen Konsequenzen fürchten müssen. Es müssen jedoch die folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit kein Verstoß gegen das Werberecht vorliegt:
- Die elektronische Postadresse ist dem Unternehmen durch den Verkauf von Waren bzw. Dienstleistungen bekannt geworden.
- Die Adresse wird bereits für Direktwerbung von ähnlichen Produkten genutzt.
- Der Kunde hat der Nutzung der elektronischen Anschrift nicht widersprochen.
- Sowohl bei der Erhebung der elektronischen Postadresse als auch bei jeder Verwendung wird darauf hingewiesen, dass der Verbraucher zu jeder Zeit der Nutzung für Werbezwecke widersprechen kann.
Ingo meint
22. April 2021 at 15:00
Wir sind ein Kleinunternehmen und bekommen seit geraumer Zeit unaufgefordert Mail-Werbung für Corona Schnelltest. Ruft man beim Absender an, woher Sie unsere Daten haben, kommt oft die Aussage:
Aus dem Impressum Ihrer Webseite, von Google usw
Darf man diese Daten dafür nun nutzen um seine Produkte zu bewerben und unser Postfach voll zu müllen?
abmahnung.org meint
27. April 2021 at 15:11
Hallo Ingo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von abmahnung.org
Gerhard S. meint
19. Juli 2018 at 13:45
an einen Aufklber hält sich niemand!!
Gerhard S. meint
19. Juli 2018 at 13:41
trotz Aufkleber „bitte kein unadressiertes Werbematerial“wird unser Posteinwurf fast
täglich mit unadressierter Werbung vollgepfropft.
Dabei wird dasselbe Werbematerial gleich vielfach eingeworfen.
Was kann man dagegen unternehmen?
abmahnung.org meint
23. Juli 2018 at 9:42
Hallo Gerhard S.,
Sie können zunächst die Firma direkt auffordern, künftig die Werbeeinwürfe zu unterlassen. Das können Sie bspw. per Einschreiben tun. Falls das nichts ändert, können Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden. Dort werden solche Fälle gesammelt. Bei genügend Fällen kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen die Firma einleiten.
Abmahnung.org