FAQ: § 3a UWG
In § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist festgelegt, bei welchem Vorgehen es sich um einen Rechtsbruch handelt und entsprechend ein ahndungswürdiger Verstoß vorliegt. Es wird also definiert, wann eine unlautere Handlung im Wettbewerb vorliegt.
Im Prinzip wird hier festgelegt, unter welchen Umständen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erfolgen kann. Das ist nicht nur der Fall bei Verstößen gegen des UWG, sondern auch bei Verstößen gegen andere Rechtsvorschriften, wenn dies den fairen Wettbewerb beeinträchtigt.
Im Wettbewerbsrecht gilt jede geschäftliche Handlung zur Förderung des Absatzes als Marktverhalten. Im Zusammenhang mit § 3a UWG bezieht sich diese Definition auch auf alle Vorgaben zu diesem Verhalten in anderen Rechtsvorschriften.
Die Inkludierung aller Rechtsnormen, die den Wettbewerb beeinflussen
Der wirtschaftliche Sektor in Deutschland ist hart umkämpft. Damit es dabei fair zugeht und sich ausschließlich mit lauteren Mitteln gemessen wird, hat der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ins Leben gerufen. Dieser benennt in einigen Paragraphen explizit, wie wettbewerbsrechtliche Verstöße aussehen können.
Verglichen mit dem Rest des Gesetzes erscheint § 3a UWG etwas komplizierter. In dem darin enthaltenen kurzen Absatz wird der sogenannte Rechtsbruch behandelt, der sich von den üblichen Paragraphen abhebt. Der vorliegende Ratgeber soll etwas mehr Licht auf die Bedeutung dieser Gesetzespassage werfen. Hier erfahren Sie, inwiefern § 3a UWG über die Grenzen des UWG hinausgeht und andere Gesetze miteinbezieht.
Inhalt
Spezifische Regeln im UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb hält einige Paragraphen bereit, die explizit benennen, was im Wettbewerbsrecht als Verstoß gilt. Dazu gehören auch die folgenden Beispiele.
- Irreführung der Verbraucher: Unternehmer sind verpflichtet, bei den Angaben, die sich auf Produkte, deren Preise und Eigenschaften beziehen, wahrheitsgetreue Aussagen zu tätigen. Wer dagegen verstößt, verschafft sich durch Irreführung einen Wettbewerbsvorteil und verhält sich im Sinne von § 5 UWG unrechtmäßig.
- Behinderung anderer Marktteilnehmer: Eine wichtige Vorschrift im Wettbewerbsrecht ist jene, die besagt, dass Mitbewerber nicht verunglimpft werden dürfen. Darüber hinaus dürfen über ihre Waren sowie Dienstleistungen keine Unwahrheiten verbreitet und damit eine Rufschädigung verursacht werden. Andernfalls machen sich Betroffene im Sinne von § 4 UWG schuldig.
Solche spezifischen Formulierungen finden sich zu Hauf in diesem Gesetz. Sie sind klar verständlich und lassen sich direkt auf mögliche Verstöße übertragen. Da ist der Fall bei § 3a UWG etwas komplexer.
Die Bedeutung von einem Rechtsbruch nach § 3a UWG
In § 3a UWG steht folgendes geschrieben:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.“
Leser, die hier eine definitive Beschreibung unlauteren Verhaltens erwarten, wie es die anderen Paragraphen des Gesetzes bieten, kann die gewählte Formulierung verwirren.
Um die genaue Bedeutung dieser Passage zu entschlüsseln, ist es sinnvoll, zunächst die einzelnen Schlüsselwörter zu analysieren. Zwei sind dabei besonders entscheidend.
- Gesetzliche Vorschrift: Mit dem Begriff der Vorschrift bezieht sich der Gesetzgeber auf jede Rechtsnorm, die in Deutschland im Interesse der Marktteilnehmer besteht. Es findet also ein Bezug zu allen entsprechenden Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen und sonstigen Rechten statt, die diesbezüglich einen Einfluss ausüben.
- Marktverhalten: Damit ist jede geschäftliche Handlung gemeint, die direkt oder indirekt den Absatz eines Unternehmers fördert.
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