FAQ: § 8 UWG
In § 8 UWG ist bestimmt, wann Geschädigte einen Anspruch auf Beseitigung des Verstoßes bzw. auf Unterlassung des entsprechenden Verhaltens haben. Wer Ansprüche durchsetzen kann, erfahren Sie hier.
Nein. Gemäß § 8 UWG gehören Verbraucher nicht so den Gruppen, welche Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung anbringen können. Bestehen diese, müssen sich Verbraucher an beispielsweise qualifizierte Verbände richten, um ihre Ansprüche vertreten zu lassen.
Um einen wiederholten Verstoß gegen die Vorschriften des UWG zu verhindern, können Geschädigte eine Unterlassung des Verhaltens bzw. des Vorgehens erwirken. Was hierbei zu beachten ist, lesen Sie hier.
Das UWG regelt in § 8 wichtige Rechtsfolgen
Das Wettbewerbsrecht vereinigt einige Gesetze und Verordnungen, die für Unternehmer wie auch Verbraucher entscheidend sind. Kommt es zu Verstößen gegen geltendes Recht, haben jedoch nur bestimmte Personengruppen das Recht, auf Beseitigung und Unterlassung zu bestehen.
Hier erfahren Sie, wie der Unterlassungsanspruch in § 8 UWG geregelt ist. Der vorliegende Ratgeber verrät Ihnen nicht nur, was hinter den Begriffen Beseitigung und Unterlassung steckt. Sie erfahren hier auch, welche Personen Ansprüche geltend machen können und welche besonderen Aspekte in Bezug auf Wiederholungsgefahr zu beachten sind.
Inhalt
Ansprüche durchsetzen kann nicht jeder
Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können verschiedene Ursachen haben, die in § 4a ff. UWG behandelt werden. So sind mitunter eine aggressive geschäftliche Handlung wie auch eine unzumutbare Belästigung laut UWG zu verfolgen.
Vielen Personenkreisen ist es gestattet, Ansprüche dieser Art geltend zu machen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Genaue Informationen dazu finden sich in § 8 III UWG. Folglich dürfen,
- Mitbewerber, also Unternehmer, die im Wettbewerb mit anderen Markteilnehmern stehen,
- rechtsfähige Verbände, welche die beruflichen Interessen von gewerblich oder selbständig Tätigen fördern,
- qualifizierte Verbände, die dem Schutz von Verbrauchern dienen,
- die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern
Beseitigungsansprüche durchsetzen.
Maßnahmen bei Wiederholungsgefahr
Wie bereits erwähnt, können befugte Personen neben der Beseitigung auch auf Unterlassung bestehen, wenn eine Wiederholungsgefahr vorliegt. In diesem Fall wird der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigelegt. Diese muss vom Empfänger unterschrieben zurückgeschickt werden. Kommt das Abmahnschreiben wegen unlauteren Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 7 oder § 3 UWG zustande, besteht automatisch ein Unterlassungsanspruch.
§ 8 UWG besagt jedoch auch, dass Anspruchsdurchsetzungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn diese auf missbräuchlichen Handlungen beruhen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn klar erkennbar ist, dass ein Unternehmer einem Konkurrenten durch Kosten der Rechtsverfolgung schädigen will, obwohl keine Berechtigung dazu vorliegt. Wird ein solcher Missbrauch aufgedeckt, kann der Anspruchsgegner Kostenerstattung für seine Rechtsverteidigung verlangen.
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