FAQ: § 4 UWG
In § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht es um den Schutz von Mitbewerbern. Werden Konkurrenten gezielt behindert, verunglimpft oder herabgesetzt, gilt dies nach § 4 UWG als unlauteres Verhalten.
Vergleichende Werbung, die unwahre Angaben beinhaltet oder zum Rufmord führt, sowie Aufrufe zum Boykott oder grundlose Meldungen von Mitbewerbern an Behörden können als unlauteres Verhalten gewertet werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Um Ausbeutung gemäß § 4 UWG handelt es sich zum Beispiel, wenn die Leistung oder das Angebot eines Mitbewerbers unrechtmäßig genutzt wird. Hierbei handelt es sich um eine Verletzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, was zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.
Handlungen in Bezug auf Konkurrenten dürfen nicht unlauter sein
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) schützt vor allem Verbraucher vor nicht lauteren Praktiken, die Unternehmer teilweise zur Gewinnmaximierung im Marktgeschehen nutzen. So darf es beispielsweise nicht zu unzumutbaren Belästigungen kommen. Auch ist es nicht gestattet, potentielle Kunden durch die Nutzung von unlauteren Drohungen zu Kaufentscheidungen zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Doch auch Konkurrenzunternehmer untereinander, Mitbewerber genannt, müssen sich an bestimmte Verhaltensregeln halten, die vor allem im Paragraph 4 des UWG festgehalten sind. Und das ist auch das Hauptthema dieses Ratgebers: Er beschäftigt sich mit § 4 UWG und geht dabei explizit auf die Konzepte von Herabsetzung, Behinderung, Anschwärzung und Ausbeutung ein.
Inhalt
Herabsetzung und Behinderung des Mitbewerbers
Wer Konkurrenzunternehmen gezielt behindert, verunglimpft oder herabsetzt, zeigt ein Verhalten, welches nach § 4 UWG als unlauterer Wettbewerb gilt. Letzteres wird in Absatz 1 behandelt, dort steht, dass „die Kennzeichen , Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers“ nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden dürfen.
Das steckt dahinter: Auch Konkurrenten dürfen einander zu einem gewissen Grad kritisieren. Vor allem der satirische und humoristische Umgang miteinander gilt allgemeinhin als legitim. Der Spaß hört aber dann auf, wenn Werbemaßnahmen genutzt werden, die klar die Produkte, Dienstleistungen oder Kennzeichen anderer Mitbewerber herabsetzen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn unwahre Angaben und subjektive Werturteile verbreitet werden. Im juristischen Sinne spricht man hier von Wertungen, die besonders abfällig und abwertend ausfallen.
Das UWG, genauer Paragraph 4 Absatz 4, verbietet darüber hinaus die aktive Behinderung der Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb untereinander. Der wichtigste Faktor dabei: Es darf nicht gezielt behindert werden. Mögliche Beispiele hierfür:
- Es wird zum Boykott der Marke bzw. des anderen Unternehmens aufgerufen.
- Preisunterbietung erfolgt aktiv, mit dem Ziel die Kunden des anderen abzuwerben.
- Meldungen bei zuständigen Stellen sorgen dafür, dass den unliebsamen Mitbewerber eine unberechtigte Abmahnung ereilt.
Anschwärzung und Ausbeutung
Geht es darum, jemanden anzuschwärzen, werden immer unwahre Angaben genutzt, um den Betroffenen in Misskredit zu bringen. Machen sich Unternehmensleiter solcher Handlungen schuldig, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie dies nicht unbefangen tun. Das Ziel dabei ist es, die angeschwärzte Person, das dazugehörige Unternehmen oder dessen Waren in ein schlechtes Licht zu rücken, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen besser zu verkaufen.
Damit der Tatbestand erfüllt ist, muss bei der Verbreitung der Unwahrheiten aber in jedem Fall ein Bezug zu den geschäftlichen Verhältnissen eines einzelnen Marktteilnehmers bestehen. Eine allgemeine Aussage, die sich gegen mehrere Unternehmer richtet, wird von § 4 UWG nicht verurteilt.
Kommentar hinterlassen