FAQ: § 19 UWG
In § 19 UWG sind die Bußgeldvorschriften zu finden, welche bei weitverbreiteten Verstößen bzw. Verstößen innerhalb der Europäischen Union zur Anwendung kommen.
Wann es sich um einen weitverbreiteten Verstoß handelt, ist in der Verordnung (EU) 2017/2394 näher definiert. Unlautere Handlungen eines Unternehmers, welche in mehreren Mitgliedsstaaten der EU erfolgen, können gemäß den Vorschriften aus § 19 UWG geahndet werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Die bei Verstößen gemäß § 19 UWG möglichen Bußgelder können bis zu 50.000 Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes betragen. Das Höchstmaß liegt bei zwei Millionen Euro. Wann Verstöße überhaupt geahndet werden können, lesen Sie hier.
Inhalt
UWG: § 19 für Bußgelder von Bedeutung
§ 19 UWG beinhaltet in der alten Fassung des Gesetzes Regelungen zur Anstiftung zum Geheimnisverrat. Mit der Anpassung des UWG und dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) wurden diese Regelungen ausgegliedert. Im seit dem 26.04.2019 gültigen § 19 UWG sind nun Vorschriften zu den Bußgeldern bei weitverbreiteten Verstößen zu finden.
Doch was gilt bei unlauterem Wettbewerb als weitverbreitete Verstöße oder gar als Verstoß mit Unions-Dimension? Gemäß Absatz 1 in § 19 UWG gilt es dann als Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbraucherinteressen aus § 5c Absatz 1 UWG verstoßen wird. Wichtig sind in diesem Zusammenhang Artikel 3 Nummer 3 und Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394. In dieser ist definiert, wann es sich um einen solchen Verstoß handelt:
3. „weitverbreiteter Verstoß“
jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, […]
alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;
4. „weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann […]
Finden also aggressive oder irreführende geschäftliche Handlungen, wie zum Beispiel die Täuschung des Kunden im Zusammenhang mit Angeboten, Preisen, Herkunft oder der Sicherheit des Produkts oder auch bei vergleichender Werbung, die eine Rufschädigung herbeiführen kann, auf Unionsgebiet statt, greifen die Vorschriften aus § 19 UWG. Handelt es sich um eine solche Ordnungswidrigkeit, kann das entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
Geahndet werden können diese Verstöße europaweit allerdings nur „im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394“ (§ 19 Absatz 3 UWG).
Zuständig für die Ahndung sind unter anderem das Umweltbundesamt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nach § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) oder die jeweils zuständige Behörde (wie Zoll oder Bundesnetzagentur).
Welche Sanktionen drohen gemäß § 19 UWG?
Mit welchen Sanktionen bei weitreichenden Verstößen zu rechnen ist, wird in Absatz 2 des § 19 UWG definiert. Demnach sind Geldbußen von bis zu 50.000 Euro möglich. Liegt der Jahresumsatz im Jahr, das der Entscheidung vorausgegangen ist, bei mehr als 250.000 Euro, kann die Geldbuße auch höher ausfallen. Allerdings darf die Summe dann vier Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen.
Eine Schätzung des Umsatzes für die Ermittlung der Sanktionshöhe ist gemäß § 19 UWG zulässig. Die höchstmögliche Summe beträgt zwei Millionen Euro.
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