Achtung: Dieser Ratgeber bezieht sich auf eine Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die bis zum 28.05.2022 (respektive bis 2019) galt. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wurde § 18 UWG ersatzlos aufgehoben.
FAQ: § 18 UWG
§ 18 UWG war geregelt, was passierte, wenn im geschäftlichen Wettbewerb technische Vorlagen und Präsentationen unerlaubt entwendet oder vervielfältigt werden.
Gemäß § 18 UWG durften technische Vorlage (Präsentationen, Pläne, Rezepte, Manuskripte etc.) in einem geschäftlichen Umfeld nicht ohne Erlaubnis gewerblich verwendet oder vervielfältig werden. Wann das Fall war bzw. zu welchem Zweck dies so geregelt war, erfahren Sie hier.
Verstöße gegen § 18 UWG hatten meist die Folge, dass zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend gemacht werden konnten. Darüber hinaus waren Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.
Das Recht an materiellem wettbewerbsrechtlichem Eigentum
Geht es um den Schutz von geistigem Eigentum, entscheidet oft das Urheberrechtsgesetz (UrhG) darüber, was erlaubt ist und was unter Strafe steht. So kommt es im Internetzeitalter durch Filesharing oft zur Verbreitung von Musik, Bildern und Videomaterial. Dabei entstehen oft Verstöße gegen Urheberrecht.
Das UrhG kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn technische Vorlagen und Präsentationen unbefugt aus Geschäftsumgebungen entwendet und vervielfältigt werden. Hier greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, präziser § 18 UWG. Der folgende Ratgeber klärt, welche Vorlagen durch das UWG in ihrer Verwertung geschützt sind und worin der Unterschied zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen besteht.
Inhalt
Welche Entwürfe schützen die Vorschriften in § 18 UWG?
§ 18 Absatz 1 UWG benennt spezifisch die Vorlagen, welche nicht unbefugt zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz vervielfältigt oder verwertet werden dürfen. So stehen im Gesetz Modelle, Schablonen, Zeichnungen, Schnitte und Rezepte. Dabei liegt keine abgeschlossene Aufzählung vor. Im geschäftlichen Verkehr anvertraute Vorlagen können folglich auch Dokumente oder Präsentationen sein, die in einem Meeting-Raum gezeigt werden.
Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 18 UWG vor, sollten diese unbefugt verwendet werden. Als Vorlage im Sinne des Gesetzes zählt grundsätzlich alles, was der Herstellung neuer Sachen dienen soll.
Wer im Sinne von 18 § UWG unbefugt Vorlagen verwertet, muss zudem damit rechnen, dass die Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung durchsetzen.
Der Unterschied zum Geheimnisverrat nach § 17 UWG
Auf dem ersten Blick erinnern die schützenden Vorschriften aus § 18 UWG stark an jene, die in § 17 UWG zum Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen festgeschrieben sind. Es stellt sich die Frage: „Worin besteht der Unterschied?“ Tatsächlich handelt es sich bei den Tatobjekten, die durch § 18 UWG geschützt sind, um spezielle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Diese müssen immer eine Grundlage für die Herstellung neuer Produkte bieten.
Folglich erweitert § 18 UWG den Eigentumsschutz von Betriebsgeheimnissen, der so nicht durch § 17 UWG abgedeckt ist.
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