Achtung: Dieser Ratgeber bezieht sich auf eine Version des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), die bis zum 28.05.2022 (respektive bis 2019) galt. Mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen wurde § 17 UWG ersatzlos aufgehoben.
FAQ: § 17 UWG
In § 17 UWG wurde geregelt, wann es sich im Wettbewerbsrecht um Geheimnisverrat handelte und mit welchen Konsequenzen in einem solchen Fall zu rechnen war.
Arbeitnehmer oder Geschäftspartner, die Geschäftsgeheimnisse an Dritte verraten, sind nicht nur arbeitsrechtlich belangbar, sondern auch nach dem UWG. Wie die rechtliche Grundlage durch § 17 UWG bisher aussah, erfahren Sie hier.
Geheimnisverrat nach § 17 UWG hatte neben einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers in der Regel auch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge. Mehr dazu lesen Sie hier.
Weder im Wettbewerbsrecht noch im Arbeitsrecht okay
Arbeitnehmer müssen einige Pflichten erfüllen und Regeln beachten, wenn Sie ein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen. Die Grundlage dafür bildet der Arbeitsvertrag. Unter den vorhandenen Klauseln befindet sich auch meist eine, die den Verrat von Geschäftsgeheimnissen untersagt und an eine Vertragsstrafe koppelt.
Der vorliegende Ratgeber befasst sich umfangreich mit dem Thema „Geheimnisverrat“. Hier erfahren Sie, welche Vorgaben § 17 UWG macht, wieso selbst Arbeitsrechtler bei diesem Aspekt den Blick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) richten und wann eine fristlose Kündigung beim Verrat von Betriebsgeheimnissen möglich ist.
Inhalt
Die Definition vom Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Geheimnisverrat ist sowohl arbeitsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich ein Problem. Beide Rechtsbereiche begegnen sich bei diesem Verstoß:
Arbeitnehmer, welche unbefugt Betriebsgeheimnisse verraten, verstoßen auf der einen Seite gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Auf der anderen Seite sorgt die Weitergabe der Informationen an Mitbewerber für unzulässige Wettbewerbsvorteile.
Dementsprechend nennt das UWG im 17. Paragraphen Handlungen, die als Geheimnisverrat gelten. So heißt es in § 17 Absatz 1 UWG:
Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In den anderen Abschnitten des Gesetzestextes wird die Definition zum Geheimnisverrat weiter ausgebaut. Der Tatbestand gilt auch dann als erfüllt, wenn sich durch technische Mittel unbefugt Zugang zu Datenbanken verschafft und Kopien auf Festplatten oder anderen Speichermedien erstellt werden.
Die fristlose Kündigung und andere Strafen
Wird gegen Paragraph 17 des UWG verstoßen, riskieren Täter die genannte dreijährige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Doch nicht bei jedem verratenen Geheimnis kommt es zur Strafe im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. So ist stattdessen § 203 Strafgesetzbuch (StGB) zu befolgen, wenn es um die Verletzung von Privatgeheimnissen geht.
Diese findet mitunter statt, wenn Personen durch ihre berufliche Position Geheimnisse von Kunden oder Geschäftskollegen erfahren und unbefugt anderen offenbaren.
Arbeitnehmer müssen bei Geheimnisverrat im Sinne von § 17 UWG nicht nur mit den gesetzlich festgelegten Strafen rechnen. Auch die berufliche Anstellung ist in Gefahr. Denn ein solcher Verstoß sorgt dafür, dass die Loyalität und das Pflichtbewusstsein des Betroffenen stark in Frage gezogen werden. Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist in einer solchen Situation oft nicht mehr zumutbar.
Folglich kann es nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu einer fristlosen Kündigung kommen, wenn ein Betriebsgeheimnis verraten wird. Doch unter Umständen können sich so gekündigte Personen dagegen wehren. Denn die herrschende Rechtsprechung sieht Abmahnungen durch das Unternehmen bzw. durch den Arbeitgeber als ausreichend an, wenn es um leichtere Verstöße geht. Es kommt in diesem Fall also schon darauf an, wie gewichtig die Betriebsgeheimnisse sind, die verraten wurden.
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