FAQ: § 16 UWG
In § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist definiert, wann es sich um strafbare Werbung handelt. Ist Werbung stark irreführend oder gefährlich, kann sie gemäße § 16 UWG untersagt werden.
Werbung kann aus verschiedenen Gründen untersagt werden. Enthält sie beispielsweise unwahre Angaben und erreicht einen größeren Personenkreis, kann das eine Strafe nach sich ziehen. Wie hoch diese ausfallen kann, lesen Sie hier.
Ja, auch diese Art des Wettbewerbs bzw. der Werbung kann gemäß § 16 Absatz 2 UWG strafbar sein. In diesem Fall droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Wenn falsche oder irreführende Werbung zur Strafe führt
Werbemaßnahmen können viele positive Effekte haben. Unternehmen können mithilfe dieser Ihr Produkt attraktiv präsentieren und die Verbraucher werden über Waren und Dienstleistungen informiert, von denen sie ohne die Werbemaßnahmen vielleicht niemals erfahren hätten. Anders sieht es aus, wenn dabei falsche oder irreführende Aussagen erfolgen. Diese sind nach § 16 UWG, also nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, verboten.
Doch was genau steckt hinter dem 16. Paragraphen des UWG? In diesem Ratgeber erfahren Sie es. Anhand praktischer Beispiele erhalten Sie hier Informationen zu diesem Teil des Gesetzes und werden darüber aufgeklärt, welche Strafe Werbetreibende erwartet, wenn Sie sich entgegen der Vorschriften verhalten.
Inhalt
Falsche Werbung ist strafbar
Werbetreibende nehmen sich oft viele Freiheiten, um Aufmerksamkeit zu erregen und ihre Produkte zu vermarkten. Der Gesetzgeber hat jedoch einige Erscheinungsformen von Marketingmaßnahmen als so gefährlich eingestuft, dass er sie in § 16 UWG untersagt. So steht in Absatz 1:
Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Hier bezweckt das UWG mit § 16 vor allem den Schutz der Verbraucher. Denn durch falsche Aussagen, beispielsweise durch unechte Rabattaktionen, können die Entscheidungen dieser unrechtmäßig beeinflusst werden.
Damit der Tatbestand von Absatz 1 als erfüllt gilt, müssen sich die Falschaussagen objektiv unwahr sein und sich an einen größeren Personenkreis richten. § 16 UWG greift nicht, wenn nur einzelne Verbraucher betroffen sind. Nicht zuletzt muss die Absicht der Täuschung vorliegen.
Gegen Schneeball- und Pyramidensysteme
Es gibt auch Veranstalter, die Vorteile daraus ziehen, dass sie Verbraucher mithilfe eines Schneeball- oder Pyramidensystems in die Irre führen. Auch hierauf besteht nach geltendem Werberecht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, diesmal nach § 16 Absatz 2 UWG. Denn dabei wird den Verbrauchern sprichwörtlich vorgegaukelt, dass Sie durch ihre Beteiligung eine Chance darauf haben, am Gesamtgewinn teilzuhaben. Ein typisches Beispiel dafür sind Ketten-E-Mails, die eine Chance auf einen großen Hauptgewinn versprechen:
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