FAQ: § 15 UWG
In § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die Aufgaben der Einigungsstelle definiert. Diese kommt zum Einsatz, wenn es um Fragen des Wettbewerbsrechts geht.
Einigungsstellen müssen gemäß § 15 UWG einen Vorsitzenden, der Befähigung zum Richteramt hat, aufweisen sowie mindestens zwei Beisitzer. Mehr zur Zusammensetzung und den Aufgaben der Einigungsstellen erfahren Sie hier.
Um ein Einigungsverfahren einzuleiten, ist ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Stelle notwendig. Was bezüglich der Verhandlung und den Folgen einer Einigung wichtig ist, lesen Sie hier.
Bei Problemen hilft oft nur die Anrufung der Einigungsstelle
Branchen wie der Einzelhandel und das Handwerk sind von einer Vielzahl an Rechtsgeschäften geprägt. Dabei kommt es nicht selten vor, dass zwei oder mehr Parteien sich uneinig darüber sind, ob eine wettbewerbsrechtliche Handlung gegen geltendes Recht verstößt. In diesem Fall helfen die Institutionen, die durch den 15. Paragraphen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Einigung sorgen sollen.
Der vorliegende Ratgeber liefert einen Überblick zu § 15 UWG und den Einigungsstellen, die durch diesen geschaffen werden. Hier erfahren Sie, wie es zur Besetzung der Stellen kommt, welche Aufgaben sie erfüllen und wie ein Einigungsverfahren ablaufen kann.
Inhalt
Die Einigungsstelle: Zusammensetzung und Aufgaben
Der Gesetzgeber hat in § 15 UWG genau festgelegt, wie Einigungsstellen gegründet und besetzt werden sollen. So sind die Landesregierungen dafür verantwortlich, die Gründung dieser Stellen bei Industrie- und Handelskammern (IHK) durchzuführen.
Die Mitglieder der Einigungsstellen haben eine klare Aufgabe: Kommt es zu einer Rechtsstreitigkeit, in welcher ein Anspruch auf Grundlage des UWG zur Diskussion steht, sollen diese eine Einigung zwischen den involvierten Parteien durchsetzen. Genauer gesagt handelt es sich dabei um einen gütlichen Ausgleich, der in einem Schriftstück festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben wird.
Vorsitzende besitzen nach § 15 Absatz 5 UWG das Recht, das persönliche Erscheinen der Vertreter der Streitparteien einzufordern.
Wer auf diese Weise „eingeladen“ wird, aber nicht erscheint, kann mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. Nach § 15 UWG Absatz 9 UWG kommt es zudem zur Hemmung der Verjährung, welche den jeweiligen Rechtsverstoß betrifft, sobald Einigungsstellen angerufen werden.
Der Ablauf des Einigungsverfahrens
Damit es überhaupt zum Verfahren kommt, muss eine der involvierten Parteien einen schriftlichen Antrag an eine zuständige Stelle richten.
Dieser ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen oder direkt vor Ort zu Protokoll zu geben. Auch Urkunden und ähnliche Beweisstücke müssen vorgelegt werden. Im Folgenden wird der weitere Verlauf kurz zusammengefasst:
- Kommt es bei Einigungsstellen im Sinne von § 15 UWG zu einem Antrag auf Einigung, steht die mündliche Verhandlung an. Wird ein vorgelegter Anspruch jedoch als unbegründet erachtet, kommt es zur Ablehnung des Antrags.
- Die involvierten Geschäftsparteien erhalten einen Termin und damit die Ladung zum Gespräch. Die Ladungsfrist beträgt dabei häufig nur wenige Tage, da ein Eilbedarf besteht.
- Kommt es zur Einigung, wird diese in einem schriftlichen Vergleich festgehalten. Darin sind üblicherweise auch Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen verzeichnet, wenn diese Anwendung finden. Können sich beide Seiten nicht einigen, wird dies auch vermerkt. Dann können die Betroffenen gerichtliche Schritte einleiten.
An sich kommen für die Anrufung einer Einigungsstelle keine Kosten in Form von Gebühren auf. Müssen in Einzelfällen doch Vorsitzende, Beisitzende, Zeugen oder Sachverständige entschädigt werden, ist sich über die Kostenbewältigung ebenfalls zu einigen.
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