FAQ: § 14 UWG
In § 12 UWG ist unter anderem festgehalten, dass zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz eine einstweilige Verfügung erwirkt werden kann.
Neben der Möglichkeit zur einstweiligen Verfügung ist zudem definiert, wann eine Veröffentlichung des Urteils erfolgen kann. Darüber hinaus ist bestimmt, was mit den entstehenden Kosten in diesem Fall geschieht. Mehr dazu lesen Sie hier.
Kann die unterlegene Partei glaubhaft versichern, dass die kompletten Gerichtskosten die wirtschaftliche Lage gefährden würden, können dies Kosten bzw. der Streitwert an die finanzielle Situation angepasst werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Verfahrensvorschriften zum einstweiligen Rechtsschutz und Streitwertminderungen
Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß kann im Sinn des UWG, also des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. So können befugte Personen beispielsweise einen Beseitigungs- sowie Unterlassungsanspruch mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, Schadensersatz einfordern und für eine Gewinnabschöpfung eintreten.
Sollen Ansprüche im Wettbewerbsrecht durchgesetzt werden, kommt es auch vor, dass ein Gericht zu entsprechenden Streitigkeiten ein Urteil fällen muss. Damit jede involvierte Partei ausreichend informiert ist, hat der Gesetzgeber ab § 12 UWG Verfahrensvorschriften festgehalten. Diese enthalten Handlungsabläufe, die in bestimmten Situationen zum Tragen kommen können. Der vorliegende Ratgeber klärt Sie über die wichtigsten Punkte auf.
Inhalt
Vorschriften zum Verfahrensablauf
§ 12 Absatz 1 UWG sah zunächst vor, dass Mitbewerber, die wegen einem Verstoß einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht geltend machen wollten, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erteilen sollten. Betroffene waren also angehalten, Streitigkeiten nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären.
Möchten Betroffene nun ihre Ansprüche waren, haben Sie gemäß § 12 UWG die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erwirken und somit den Gegner dazu zu bringen, das Verhalten bzw. der Verstoß bis zu Klärung des Sachverhalts zu unterlassen. Dies ist möglich, ohne dass die in §§ 935 und 940 der Zivilprozessordung (ZPO) genannten Bedingungen zur Glaubhaftmachung und Darlegung erfüllt sein müssen.
Endet eine Gerichtsverhandlung, so ist § 12 Absatz 2 UWG für die siegende Partei besonders interessant. Denn diese kann auf Kosten des unterliegenden Mitbewerbers das Urteil der Öffentlichkeit bekannt machen. Jedoch muss sie dafür ein berechtigtes Interesse bekunden, über welche die zuständigen Richter entscheiden.
Aus diesem Grund wird jedoch selten von dem Recht auf Veröffentlichung Gebrauch gemacht. Gerichte urteilen hier nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinzu kommt, dass Unternehmer solche Informationen erst nach Rechtskraft des jeweiligen Urteils veröffentlichen können.
Bis dahin können Monate oder sogar Jahre ins Land streichen, wenn sich die Gegenseite über die vorhandenen Instanzen hinweg wehrt.
Der Wille zur Veröffentlichung bleibt über einen so langen Zeitraum nur selten bestehen.
Streitwertminderung bei zu hohen Kosten
Aber auch die Personen, die einen gerichtlichen Wettbewerbsstreit verlieren, können teilweise durch § 12 UWG profitieren. So ermöglicht Abschnitt 3 den Verurteilten, den Streitwert auf ihre individuelle Finanzlage anpassen zu lassen, wenn drohende Prozesskosten die eigene Wirtschaftssituation zu sehr gefährden.
Ein Antrag auf eine solche Streitwertminderung muss für gewöhnlich vor der Verhandlung der Hauptsache eingereicht werden. Bevor ein Richter darüber entscheidet, muss zudem der Antragsgegner in der Verhandlung zu Wort kommen.
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