Wenn der Abmahnende nicht locker lässt
Abmahnungen sind im Urheberrecht nichts Ungewöhnliches. Diese werden von Urhebern in der Regel über einen Rechtsanwalt zugestellt und sollen den Betroffenen über eine Urheberrechtsverletzung aufklären, ihn zur Unterlassung auffordern und abstrafen. Doch nicht immer verläuft es so, wie es sich Antragsteller erhoffen. In einem solchen Moment können sie einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung folgen lassen, welche eine starke Druckwirkung ausübt.
Doch wie genau funktioniert die einstweilige Verfügung? Kann eine Abmahnung damit wirklich besser durchgesetzt werden? Können Antragsgegner einen Widerspruch dagegen einlegen? Die Antworten auf diese Fragen finden Sie hier. Zudem erfahren Sie, welche Kosten bei einer einstweiligen Verfügung entstehen, was es mit der Erzwingung der Hauptsacheklage auf sich hat und wann eine Aufhebung wegen veränderter Umstände möglich ist.
Inhalt
Die Bedeutung des Begriffs
Unterlassungsansprüche im Bereich des Urheberrechts werden in der Regel über Abmahnungen geklärt. Doch nicht immer erhält der Abmahnende das, was ihm nach geltendem Recht zusteht. Ist das der Fall, kommt es häufig zur einstweiligen Verfügung. Auf diesem Handeln beruht eine bestimmte Grundannahme:
Personen, die Urheberrechtsverstöße begehen und keine oder eine nicht angemessene, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, nähren die Vermutung, zu Wiederholungstätern zu werden.
Um die Gefahr dieses Szenarios abzuwenden, erwartet sie nach der Abmahnung generell die einstweilige Verfügung.
Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass keine zähe und kostspielige Klage notwendig ist, um den rechtlich zulässigen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.
So gehen Sie richtig mit einer einstweiligen Verfügung um!
Haben Sie selbst nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhalten? Dann Vorsicht: Sie müssen in jedem Fall darauf reagieren, auch dann, wenn Sie sich dieser nicht widersetzen wollen. Sonst können sich zusätzliche Kosten ergeben, die Sie einfach hätten vermeiden können.
Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung einlegen – So funktioniert es!
Erhalten Sie als Schuldner nach der Abmahnung eine einstweilige Verfügung und sind damit nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen. Für diesen Weg müssen Sie in jedem Fall einen Rechtsanwalt kontaktieren. Durch dieses Rechtsmittel besteht die Möglichkeit, Ihre Argumente und Sichtweisen dem Gericht zu präsentieren. Der Ablauf sieht dann aus wie folgt:
- Nach der Einräumung des Widerspruchs wird vom Gericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.
- Diese Verhandlung entscheidet schließlich endgültig über die Abmahnung und die einstweilige Verfügung, über die sich die beteiligten Parteien so nicht einigen konnten.
Generell gibt es beim Einlegen von Widersprüchen keine Fristen. Wird jedoch zu lang damit gewartet, kann es passieren, dass eine Zurückweisung wegen Verwirkung erfolgt.
Sich der einstweiligen Verfügung fügen und eine Abschlusserklärung abgeben
Wie bereits erwähnt, sollten Sie, wenn der schriftlichen Abmahnung eine einstweilige Verfügung folgt, diese niemals ignorieren.
Auch dann nicht, wenn Sie mit dieser einverstanden sind. Das liegt am vorläufigen Charakter dieser. Denn rechtskräftig wird sie nicht durch einen gewissen Zeitablauf, sondern direkt, solange sie nicht aufgehoben wird.
In einer solchen Situation müssen Sie stattdessen eine sogenannte Abschlusserklärung abgeben.
Wird mit dieser Erklärung nach Erhalt des Verfügungsschreibens zu lange gewartet, drohen zusätzliche, erstattungspflichtige Kosten durch ein Abschlussschreiben des Antragstellers. Also lieber schnell handeln!
Jeder, der einem Verfügungsschreiben uneingeschränkt zustimmt, sollte die Abschlusserklärung abgeben. Dadurch werden der Abschluss der Urheberstreitigkeiten beschleunigt und unnötige Kosten sowie Risiken im Keim erstickt.
Bei einer einstweiligen Verfügung ist ein Widerspruch mit Kosten verbunden
Wenn nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, gibt es viele Optionen, darauf zu reagieren. Neben der vollkommen Zustimmung (führt zur Abschlusserklärung) und der absoluten Ablehnung (führt zum Widerspruch) existieren auch Reaktionsmöglichkeiten, die zwischen diesen „Extremen“ liegen und abgestufter sind. Dazu gehört auch der Kostenwiderspruch.
Diesen legen Sie ein, wenn Sie den Inhalt eines Verfügungsschreibens anerkennen, sich aber gegen die Kosten des Verfahrens wehren wollen. Durch Verzicht auf den Vollwiderspruch entscheidet das Gericht schließlich nur über die Kostenfrage.
Dabei gilt es, noch vor dem Kostenwiderspruch die strafbewehrte Unterlassungsklage ordnungsgemäß einzureichen.
Dadurch kann sich folgender Verlauf ergeben:
- Das Hauptproblem, das zur eigentlichen Verfügung führte, ist gelöst.
- Per Beschluss befasst sich das Gericht nur noch mit den Kosten.
Sind die Verantwortlichen der Meinung, dass das Verhalten des Abgemahnten keinen Anlass für den Verfügungseinsatz rechtfertigt, werden dem Antragsteller die Verfahrenskosten auferlegt.
Bei dieser Methode herrscht ein geringeres Kostenrisiko, als es beim Vollwiderspruch der Fall ist. Es sollte jedoch nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen werden, wenn diese Strategie gewählt wird. Vertragsstrafen und Ordnungsmittel sind sonst zu erwarten.
Alternative Wege
Haben Sie nach einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhalten, stehen Ihnen wirklich viele Wege offen. Welcher Weg der richtige ist, klären Sie am besten mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt – denn jeder davon besitzt eigene Vor- und Nachteile. Im Folgenden werden noch zwei weitere Optionen kurz vorgestellt:
- Eine Hauptsacheklage erzwingen: Dieses Recht steht Ihnen durch § 926 ZPO zu. Fordern Sie ein Hauptsacheverfahren und der Initiator der Verfügung verpasst die gesetzte gerichtliche Frist zur Klageerhebung, können die Verfügungsforderungen einfach aufgehoben werden. Ein Rechtsanwalt hilft auch hier.
- Wegen veränderter Umstände die Aufhebung fordern: Haben sich Umstände geändert, die der ursprünglichen Abmahnung folgend die einstweilige Verfügung ermöglicht haben (beispielsweise durch eine Gesetzesänderung), kann ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden.
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